IFRS 1 D19A
Anhang D: Befreiungen von anderen IFRS
Designation von früher angesetzten Finanzinstrumenten
D19A
Ein Unternehmen kann einen finanziellen Vermögenswert auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bestehenden Fakten und Umstände gemäß Paragraph 4.1.5 von IFRS 9 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren.
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XAAAJ-49431