IFRS 1 D19A

Anhang D: Befreiungen von anderen IFRS

Designation von früher angesetzten Finanzinstrumenten

D19A

Ein Unternehmen kann einen finanziellen Vermögenswert auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bestehenden Fakten und Umstände gemäß Paragraph 4.1.5 von IFRS 9 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAJ-49431