IFRS 1 B6
Anhang B: Ausnahmen zur retrospektiven Anwendung anderer IFRS
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
B6
Wenn ein Unternehmen vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS eine Transaktion als Sicherungsbeziehung designiert hat, diese Sicherungsbeziehung jedoch nicht die in Paragraph 6.4.1(b)-(c) von IFRS 9 genannten Kriterien für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllt, hat das Unternehmen die Paragraphen 6.5.6 und 6.5.7 von IFRS 9 anzuwenden, um die Bilanzierung der Sicherungsbeziehung zu beenden. Vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS eingegangene Transaktionen dürfen nicht rückwirkend als Sicherungsbeziehungen designiert werden.
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XAAAJ-49431