IFRS 1 B11

Anhang B: Ausnahmen zur retrospektiven Anwendung anderer IFRS

Darlehen der öffentlichen Hand

B11

Unbeschadet des Paragraphen B10 kann ein Unternehmen die Vorschriften in IFRS 9 und IAS 20 rückwirkend auf jedes Darlehen der öffentlichen Hand anwenden, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS vergeben wurde, sofern die dafür erforderlichen Informationen zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung des Darlehens erlangt wurden.

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XAAAJ-49431