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IFRS 1 4A

Anwendungsbereich

4A

Unbeschadet der Vorschriften in den Paragraphen 2 und 3 muss ein Unternehmen, das die IFRS in einer früheren Berichtsperiode angewendet hat, dessen letzter Abschluss aber keine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung der Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards enthielt, entweder diesen IFRS oder die IFRS rückwirkend gemäß IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses so anwenden, als hätte das Unternehmen die IFRS kontinuierlich angewendet.

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XAAAJ-49431