IFRS 1 39V

Zeitpunkt des Inkrafttretens

39V

Durch IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten , veröffentlicht im Januar 2014, wurde Paragraph D8B geändert. Diese Änderung ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen IFRS 14 auf eine frühere Periode an, so hat es auf diese Periode auch diese Änderung anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAJ-49431