IFRS 1 14

Ansatz und Bewertung

Ausnahmen zur rückwirkenden Anwendung anderer IFRS

Schätzungen

14

Zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS müssen gemäß IFRS vorgenommene Schätzungen eines Unternehmens mit Schätzungen nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen zu demselben Zeitpunkt (nach Anpassungen zur Berücksichtigung unterschiedlicher Rechnungslegungsmethoden) übereinstimmen, es sei denn, es liegen objektive Anhaltspunkte vor, dass diese Schätzungen fehlerhaft waren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAJ-49431