Anhang A: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist Bestandteil des Standards.
Übergangsvorschriften (Paragraphen 103-108C)
AG133
Ein Unternehmen kann eine künftige konzerninterne Transaktion als ein Grundgeschäft zu Beginn eines Geschäftsjahrs, das am oder nach dem beginnt (oder im Sinne einer Anpassung der Vergleichsinformationen zu Beginn einer früheren Vergleichsperiode), im Rahmen einer Sicherungsbeziehung designiert haben, die die Voraussetzungen für eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung gemäß diesem Standard erfüllt (in der durch den letzten Satz von Paragraph 80 geänderten Fassung). Ein solches Unternehmen kann diese Designation dazu nutzen, die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf den Konzernabschluss ab Beginn des Geschäftsjahrs anzuwenden, das am oder nach dem beginnt (oder zu Beginn einer früheren Vergleichsperiode). Ein solches Unternehmen hat ebenso die Paragraphen AG99A und AG99B ab Beginn des Geschäftsjahrs anzuwenden, das am oder nach dem beginnt. Gemäß Paragraph 108B muss es jedoch Paragraph AG99B nicht auf Vergleichsinformationen für frühere Perioden anwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAD-15420