IAS 39 59 i.d.F. 22.09.2016

Bewertung

Wertminderung und Uneinbringlichkeit von finanziellen Vermögenswerten

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Bei einem finanziellen Vermögenswert oder eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten liegt nur dann theoretisch und praktisch eine Wertminderung vor, wenn infolge eines oder mehrerer Ereignisse, die nach dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswertes eingetreten sind (ein „Schadensfall“), ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorliegt und dieser Schadensfall (oder -fälle) eine verlässlich schätzbare Auswirkung auf die erwarteten künftigen Cashflows des finanziellen Vermögenswertes oder der Gruppe der finanziellen Vermögenswerte hat. Es ist möglich, dass die Wertminderung nicht auf ein einzelnes, singuläres Ereignis zurückgeführt werden kann, sondern durch ein Zusammentreffen mehrerer Ereignisse verursacht wurde. Verluste aus künftig erwarteten Ereignissen dürfen ungeachtet ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nicht erfasst werden. Als objektive Hinweise auf eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer Gruppe von Vermögenswerten gelten auch beobachtbare Daten zu den folgenden Schadensfällen, von denen der Inhaber des Vermögenswertes Kenntnis erlangt:

(a)

erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Schuldners;

(b)

ein Vertragsbruch wie beispielsweise ein Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen;

(c)

Zugeständnisse, die der Kreditgeber dem Kreditnehmer aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers macht, ansonsten aber nicht gewähren würde;

(d)

eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht;

(e)

das durch finanzielle Schwierigkeiten bedingte Verschwinden eines aktiven Markts für diesen finanziellen Vermögenswert; oder

(f)

beobachtbare Daten, die auf eine messbare Verringerung der erwarteten künftigen Cashflows aus einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz hinweisen, auch wenn die Verringerung noch nicht den einzelnen finanziellen Vermögenswerten der Gruppe zugeordnet werden kann, einschließlich:

(i)

nachteiliger Veränderungen beim Zahlungsstand von Kreditnehmern in der Gruppe (z. B. eine größere Zahl von Zahlungsaufschüben oder Kreditkarteninhabern, die ihr Kreditlimit erreicht haben und den niedrigsten Monatsbetrag zahlen); oder

(ii)

volkswirtschaftlicher oder regionaler wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, die mit Ausfällen bei den Vermögenswerten der Gruppe korrelieren (z. B. eine Steigerung der Arbeitslosenquote in der Region des Kreditnehmers, ein Verfall der Immobilienpreise für Hypotheken in dem betreffenden Gebiet, ein Rückgang der Ölpreise für Kredite an Erdölproduzenten oder nachteilige Entwicklungen in einem Wirtschaftszweig, die die Kreditnehmer der Gruppe beinträchtigen).

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[MAAAD-15420]