IAS 39 108B
Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
108B
Ein Unternehmen muss den Paragraphen AG99B nicht auf Vergleichsinformationen anwenden, die sich auf Perioden vor dem Zeitpunkt der Anwendung des letzten Satzes des Paragraphen 80 und des Paragraphen AG99A beziehen.
Fundstelle(n):
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MAAAD-15420