Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
108A
Der letzte Satz des Paragraphen 80 sowie die Paragraphen AG99A und AG99B sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen eine erwartete externe Transaktion, die
auf die funktionale Währung des Unternehmens lautet, das die Transaktion abschließt,
zu einem Risiko führt, das sich auf den Konzerngewinn oder -verlust auswirkt (d. h. auf eine andere Währung als die Darstellungswährung des Konzerns lautet), und
die Kriterien für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllen würde, wenn sie nicht auf die funktionale Währung des abschließenden Unternehmens lautete,
als Grundgeschäft designiert hat, kann es auf die Periode/die Perioden vor dem Zeitpunkt der Anwendung des letzten Satzes des Paragraphen 80 und der Paragraphen AG99A und AG99B im Konzernabschluss die Bilanzierung für Sicherungsbeziehungen anwenden.
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MAAAD-15420