Angaben
73C
Wenn ein Unternehmen unter Anwendung von Paragraph 73B einen zusätzlichen Betrag je Aktie angibt, hat es
die zusätzlichen unverwässerten und verwässerten Beträge je Aktie gleichwertig anzugeben.
den zusätzlichen Betrag je Aktie unter Verwendung der gemäß diesem Standard ermittelten gewichteten durchschnittlichen Anzahl von Stammaktien zu bestimmen.
den zusätzlichen Betrag je Aktie im Anhang anzugeben. Diese Informationen dürfen nicht in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt werden.
die in den Paragraphen 121–125 von IFRS 18 verlangten Informationen für die Zähler, bei denen es sich um vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen handelt, anzugeben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAD-01566