Angaben
73B
Zusätzlich zu der nach diesem Standard verlangten Darstellung des unverwässerten und des verwässerten Ergebnisses je Aktie kann ein Unternehmen im Anhang zusätzliche Beträge je Aktie angeben, wobei es als Zähler eine Erfolgskennzahl verwendet, die sich von der in den Paragraphen 12–18 und 33–35 verlangten unterscheidet. Bei diesem Zähler (diesen Zählern) muss es sich jedoch handeln um den (die) den Stammaktionären des Mutterunternehmens zuzuordnenden Betrag (Beträge) einer
in den Paragraphen 69, 86 und 118 von IFRS 18 angeführten Summe oder Zwischensumme oder
vom Management festgelegten Erfolgskennzahl gemäß Paragraph 117 von IFRS 18.
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EAAAD-01566