IAS 33 68A
Darstellung
68A
Stellt ein Unternehmen die einzelnen Gewinn- oder Verlustposten, wie in Paragraph 12(b) von IFRS 18 beschrieben, in einer von einer Gesamtergebnisrechnung getrennten Gewinn- und Verlustrechnung dar, so hat es das unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie für den aufgegebenen Geschäftsbereich gemäß den Vorschriften des Paragraphen 68 in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben.
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EAAAD-01566