Darstellung
68A
Stellt ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile gemäß Paragraph 10A von IAS 1 (in der 2011 geänderten Fassung) in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung dar, so hat es das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie für den aufgegebenen Geschäftsbereich gemäß den Vorschriften in Paragraph 68 in dieser gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang auszuweisen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAD-01566