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IAS 33 67A

Darstellung

67A

Stellt ein Unternehmen die einzelnen Gewinn- oder Verlustposten, wie in Paragraph 12(b) von IFRS 18 beschrieben, in einer von einer Gesamtergebnisrechnung getrennten Gewinn- und Verlustrechnung dar, so hat es das unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie gemäß den Vorschriften der Paragraphen 66 und 67 in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.

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EAAAD-01566