IAS 33 65
Rückwirkende Anpassungen
65
Ein Unternehmen darf das verwässerte Ergebnis je Aktie, die in früheren Perioden ausgewiesen wurde, nicht aufgrund von Änderungen der Berechnungsannahmen zur Ergebnisermittlung je Aktie oder zwecks Umwandlung potenzieller Stammaktien in Stammaktien rückwirkend anpassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAD-01566