IAS 32 AL38B

Anhang: Anwendungsleitlinien

Darstellung

Saldierung eines finanziellen Vermögenswerts und einer finanziellen Verbindlichkeit (Paragraphen 42–50)

Kriterium, demzufolge ein Unternehmen „zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein einklagbares Recht hat, die erfassten Beträge miteinander zu verrechnen“ (Paragraph 42(a))

AL38B

Um das Kriterium in Paragraph 42(a) zu erfüllen, muss ein Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen einklagbaren Anspruch auf Saldierung haben. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Saldierung

(a)

nicht von einem künftigen Ereignis abhängen darf, und

(b)

in allen nachfolgend genannten Situationen einklagbar sein muss:

(i)

im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit,

(ii)

im Falle eines Ausfalls und

(iii)

im Falle einer Insolvenz oder eines Konkurses

des Unternehmens und aller anderen Vertragsparteien.

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SAAAJ-51228