Anhang: Anwendungsleitlinien
Darstellung
Saldierung eines finanziellen Vermögenswerts und einer finanziellen Verbindlichkeit (Paragraphen 42–50)
Kriterium, demzufolge ein Unternehmen „zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein einklagbares Recht hat, die erfassten Beträge miteinander zu verrechnen“ (Paragraph 42(a))
AL38B
Um das Kriterium in Paragraph 42(a) zu erfüllen, muss ein Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen einklagbaren Anspruch auf Saldierung haben. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Saldierung
nicht von einem künftigen Ereignis abhängen darf, und
in allen nachfolgend genannten Situationen einklagbar sein muss:
im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit,
im Falle eines Ausfalls und
im Falle einer Insolvenz oder eines Konkurses
des Unternehmens und aller anderen Vertragsparteien.
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SAAAJ-51228