IAS 32 AL14J

Anhang: Anwendungsleitlinien

Definitionen (Paragraphen 11-14)

Eigenkapitalinstrumente

Keine anderen Finanzinstrumente oder Verträge über die gesamten Zahlungsströme, die die Restrendite ihrer Inhaber erheblich beschränken oder festlegen (Paragraphen 16B und 16D)

AL14J

Ein Finanzinstrument, das ansonsten die in den Paragraphen 16A oder 16C genannten Kriterien erfüllt, wird als Eigenkapital eingestuft, wenn das Unternehmen keine anderen Finanzinstrumente oder Verträge hält, bei denen a) die gesamten Zahlungsströme im Wesentlichen auf Gewinnen oder Verlusten, auf Veränderungen bei den bilanzwirksamen Nettovermögenswerten oder auf Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert der bilanzwirksamen und -unwirksamen Nettovermögenswerte des Unternehmens beruhen, und die b) die Restrendite erheblich beschränken oder festlegen. Folgende Instrumente dürften, wenn sie unter handelsüblichen Vertragsbedingungen mit fremden Dritten geschlossen werden, einer Einstufung von Instrumenten, die ansonsten die in den Paragraphen 16A oder 16C genannten Kriterien erfüllen, als Eigenkapital nicht im Wege stehen:

(a)

Instrumente, deren gesamte Zahlungsströme sich im Wesentlichen auf bestimmte Vermögenswerte des Unternehmens stützen,

(b)

Instrumente, deren gesamte Zahlungsströme sich auf einen Prozentsatz der Erlöse stützen,

(c)

Verträge, mit denen einzelne Mitarbeiter eine Vergütung für ihre dem Unternehmen geleisteten Dienste erhalten sollen,

(d)

Verträge, die als Gegenleistung für erbrachte Dienste oder gelieferte Waren zur Zahlung eines unerheblichen Prozentsatzes des Gewinns verpflichten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-51228