Definitionen
6A [1]
In IAS 17 wird der Begriff „beizulegender Zeitwert“ in einer Weise verwendet, die sich in einigen Aspekten von der Definition des beizulegenden Zeitwerts in IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts unterscheidet. Wendet ein Unternehmen IAS 17 an, bemisst es den beizulegenden Zeitwert daher gemäß vorliegendem IAS und nicht gemäß IFRS 13.
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OAAAD-19245
1Anm. d. Red.: Paragraph 6A eingefügt gem. VO v. 11. 12. 2012 (ABl EU Nr. L 360 S. 78) mit Wirkung v. 1. 1. 2013. Unternehmen wenden diese Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. 1. 2013 beginnenden Geschäftsjahres an.