Zeitpunkt des Inkrafttretens
69A [1]
Die Paragraphen 14 und 15 wurden gestrichen. Die Paragraphen 15A und 68A wurden als Teil der Verbesserungen der IFRS vom April 2009 aufgenommen. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.
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OAAAD-19245
1Anm. d. Red.: Paragraph 69A eingefügt gem. VO v. 23. 3. 2010 (ABl EU Nr. L 77 S. 33) mit Wirkung v. 27. 3. 2010. Zur Anwendung siehe Paragraph 69A.