IAS 17 68A

Übergangsvorschriften

68A [1]

Ein Unternehmen muss die Einstufung der Grundstückskomponenten noch nicht abgelaufener Leasingverhältnisse zu dem Zeitpunkt, an dem es die in Paragraph 69A genannten Änderungen anwendet, neu beurteilen, und zwar auf der Grundlage von Informationen, die zu Beginn dieser Leasingverhältnisse vorlagen. Ein neu als Finanzierungsleasing eingestuftes Leasingverhältnis ist retrospektiv gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler zu erfassen. Verfügt das Unternehmen jedoch nicht über die Informationen, die zur retrospektiven Anwendung der Änderungen erforderlich sind, dann

(a)

wendet es auf diese Leasingverhältnisse die Änderungen auf der Grundlage von Fakten und Umständen an, die zum Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen bestanden, und

(b)

setzt es die Vermögenswerte und Schulden eines Grundstücksleasingverhältnisses, das nun als Finanzierungsleasing eingestuft wurde, auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwerte an. Jegliche Differenz zwischen diesen beizulegenden Zeitwerten ist in den Gewinnrücklagen zu erfassen.

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OAAAD-19245

1Anm. d. Red.: Paragraph 68A eingefügt gem. VO v. 23. 3. 2010 (ABl EU Nr. L 77 S. 33) mit Wirkung v. 27. 3. 2010. Zur Anwendung siehe Paragraph 69A.