IAS 17 31

Leasingverhältnisse in den Abschlüssen der Leasingnehmer

Finanzierungs-Leasingverhältnisse

Folgebewertung

31 [1]

Leasingnehmer haben bei einem Finanzierungsleasing zusätzlich zu den Vorschriften des IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben die folgenden Angaben zu machen:

(a)

für jede Gruppe von Vermögenswerten den Nettobuchwert zum Abschlussstichtag;

(b)

eine Überleitungsrechnung von der Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen zum Abschlussstichtag zu deren Barwert. Ein Unternehmen hat zusätzlich die Summe der künftigen Mindestleasingzahlungen zum Abschlussstichtag und deren Barwert für jede der folgenden Perioden anzugeben:

(i)

bis zu einem Jahr;

(ii)

länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren;

(iii)

länger als fünf Jahre;

(c)

in der Periode als Aufwand erfasste Eventualmietzahlungen;

(d)

die Summe der künftigen Mindestzahlungen aus Untermietverhältnissen zum Abschlussstichtag, deren Erhalt aufgrund von unkündbaren Untermietverhältnissen erwartet wird; und

(e)

eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasingvereinbarungen des Leasingnehmers, einschließlich der Folgenden, aber nicht darauf beschränkt:

(i)

die Grundlage, auf der Eventualmietzahlungen festgelegt sind;

(ii)

das Bestehen und die Bestimmungen von Verlängerungs- oder Kaufoptionen und Preisanpassungsklauseln; und

(iii)

durch Leasingvereinbarungen auferlegte Beschränkungen, wie solche, die Dividenden, zusätzliche Schulden und weitere Leasingverhältnisse betreffen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAD-19245

1Anm. d. Red.: Paragraph 31 i. d. F. der VO v. 17. 12. 2008 (ABl EU Nr. L 339 S. 3) mit Wirkung v. 21. 12. 2008. Unternehmen wenden diese Änderungen spätestens mit Beginn ihres ersten Geschäftsjahres nach dem 31. 12. 2008 an.