Anwendungsbereich
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Dieser Standard ist bei der Bilanzierung von allen Leasingverhältnissen anzuwenden, außer:
Leasingverhältnissen in Bezug auf die Entdeckung und Verarbeitung von Mineralien, Öl, Erdgas und ähnlichen nicht regenerativen Ressourcen; und
Lizenzvereinbarungen beispielsweise über Filme, Videoaufnahmen, Theaterstücke, Manuskripte, Patente und Urheberrechte.
Dieser Standard ist jedoch nicht anzuwenden als Bewertungsgrundlage für:
von Leasingnehmern gehaltene Immobilien, die als Finanzinvestition bilanziert werden (siehe IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien);
als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die von Leasinggebern im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses vermietet werden (siehe IAS 40);
biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 Landwirtschaft, die von Leasingnehmern im Rahmen eines Finanzierungs-Leasingverhältnisses gehalten werden; oder
biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41, die von Leasinggebern im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses vermietet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAD-19245
1Anm. d. Red.: Paragraph 2 i. d. F. der VO v. 23. 11. 2015 (ABl EU Nr. L 306 S. 7) mit Wirkung v. 27. 11. 2015. Unternehmen wenden diese Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. 1. 2016 beginnenden Geschäftsjahres an.