IAS 17 15A

Einstufung von Leasingverhältnissen

15A [1]

Umfasst ein Leasingverhältnis sowohl Grundstücks- als auch Gebäudekomponenten, stuft ein Unternehmen jede Komponente gemäß den Paragraphen 7-13 entweder als Finanzierungsleasing oder als Operating-Leasingverhältnis ein. Bei der Einstufung der Grundstückskomponente als Operating-Leasingverhältnis oder als Finanzierungsleasing muss unbedingt berücksichtigt werden, dass Grundstücke in der Regel eine unbegrenzte wirtschaftliche Nutzungsdauer haben.

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OAAAD-19245

1Anm. d. Red.: Paragraph 15A eingefügt gem. VO v. 23. 3. 2010 (ABl EU Nr. L 77 S. 33) mit Wirkung v. 27. 3. 2010. Zur Anwendung siehe Paragraph 69A.