Bestimmung der berichtspflichtigen Segmente
Berichtspflichtige Segmente
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Wenn ein intern dargestelltes Segment unter allen Signifikanzschwellen in Paragraph 35 liegt, dann:
kann dieses Segment trotz seiner Größe als berichtspflichtiges Segment bezeichnet werden;
wenn es nicht als berichtspflichtiges Segment trotz seiner Größe bezeichnet wird, kann dieses Segment mit einem oder mehreren anderen gleichartigen, intern dargestellten Segmenten, die ebenso unter allen Signifikanzschwellen in Paragraph 35 liegen, zu einem gesondert berichtspflichtigen Segment zusammengefasst werden (zwei oder mehr Geschäftssegmente oder geografische Segmente sind gleichartig, wenn sie einen Großteil der Kriterien der entsprechenden Definition in Paragraph 9 teilen); und
wenn dieses Segment weder gesondert dargestellt noch zusammengefasst wird, ist es als nicht zugeordneter Ausgleichsposten einzubeziehen.
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UAAAC-23166