IAS 14 32

Bestimmung der berichtspflichtigen Segmente

Geschäftssegmente und geografische Segmente

32

Wenn die interne Organisations- und Managementstruktur eines Unternehmens, sowie sein System der internen Finanzberichterstattung an die Mitglieder der Geschäftsleitung weder auf individuellen Produkten oder Dienstleistungen oder auf Gruppen ähnlicher Produkte bzw. Dienstleistungen noch auf Regionen basieren, schreibt Paragraph 27(b) vor, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung, basierend auf ihrer Einschätzung, des vorherrschenden Ursprungs der Risiken und Erträge, entweder Geschäftssegmente oder geografische Segmente zum primären Segmentberichtsformat des Unternehmens wählen, mit dem Anderen als dessen sekundären Berichtsformat. In diesem Fall muss das Management des Unternehmens seine Geschäftssegmente und geografischen Segmente zu externen Darstellungszwecken eher auf der Grundlage der Definitionskriterien in Paragraph 9 dieses Standards, als auf der Grundlage seines Systems der internen Finanzberichterstattung an die Mitglieder der Geschäftsleitung, in Übereinstimmung mit dem Folgenden bestimmen:

(a)

wenn eines oder mehrere der für das Management intern berichteten Segmente ein Geschäftssegment oder geografisches Segment auf der Grundlage der Definitionskriterien des Paragraphen 9 ist, andere hingegen jedoch nicht, ist der unten aufgeführte Unterparagraph (b) nur auf diejenigen internen Segmente anzuwenden, die nicht die Definitionen in Paragraph 9 erfüllen (dieses deswegen, da ein intern dargestelltes Segment, das die Definition erfüllt, nicht weiter zu segmentieren ist);

(b)

für diejenigen an das Management intern berichteten Segmente, die die Definitionen in Paragraph 9 nicht erfüllen, hat sich das Management an der nächst niedrigeren Ebene der internen Segmentierung, die nach Produkt- und Dienstleistungssparten oder geografischen Sparten Informationen darstellt, zu orientieren, wie es nach den Definitionen in Paragraph 9 angemessen ist; und

(c)

wenn ein solches, intern dargestelltes Segment einer niedrigeren Ebene die Definition des Geschäftssegmentes oder des geografischen Segments auf Grundlage der Kriterien in Paragraph 9 erfüllt, sind die Kriterien der Paragraphen 34 und 35 zur Bestimmung der berichtspflichtigen Segmente auf dieses Segment anzuwenden.

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UAAAC-23166