Struktur und Inhalt
Bilanz
Informationen, die in der Bilanz darzustellen sind
55A
Zwischensummen, die ein Unternehmen gemäß Paragraph 55 darstellt,
müssen aus Posten mit gemäß den IFRS angesetzten und bewerteten Beträgen bestehen,
müssen in einer Weise dargestellt und bezeichnet sein, die klar erkennen lässt, welche Posten in der Zwischensumme zusammengefasst sind,
müssen gemäß Paragraph 45 von Periode zu Periode stetig dargestellt werden und
dürfen nicht stärker hervorgehoben werden als die gemäß den IFRS in der Bilanz darzustellenden Zwischensummen und Summen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAJ-49341