IAS 1 40C

Abschluss

Allgemeine Merkmale

Vergleichsinformationen

Änderung der Rechnungslegungsmethode, rückwirkende Berichtigung oder Umgliederung

40C

Ist ein Unternehmen verpflichtet, gemäß Paragraph 40A eine zusätzliche Bilanz vorzulegen, muss es die in den Paragraphen 41–44 und IAS 8 vorgeschriebenen Angaben machen. Allerdings sind die zugehörigen Anhangangaben zur Eröffnungsbilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAJ-49341