IAS 1 40C
Abschluss
Allgemeine Merkmale
Vergleichsinformationen
Änderung der Rechnungslegungsmethode, rückwirkende Berichtigung oder Umgliederung
40C
Ist ein Unternehmen verpflichtet, gemäß Paragraph 40A eine zusätzliche Bilanz vorzulegen, muss es die in den Paragraphen 41–44 und IAS 8 vorgeschriebenen Angaben machen. Allerdings sind die zugehörigen Anhangangaben zur Eröffnungsbilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode nicht erforderlich.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAJ-49341