Abschluss
Allgemeine Merkmale
Vergleichsinformationen
Änderung der Rechnungslegungsmethode, rückwirkende Berichtigung oder Umgliederung
40A
Ein Unternehmen hat zusätzlich zu den Mindestvergleichsabschlussbestandteilen gemäß Paragraph 38A eine dritte Bilanz zum Beginn der vorangegangenen Periode vorzulegen, wenn
es eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet, eine rückwirkende Berichtigung von Abschlussposten vornimmt oder Abschlussposten umgliedert und
die rückwirkende Anwendung, die rückwirkende Berichtigung oder die Umgliederung eine wesentliche Auswirkung auf die Informationen in der Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAJ-49341