IAS 38 130A
Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens
130A
Die Änderungen in Paragraph 2 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Wendet ein Unternehmen IFRS 6 auf eine frühere Periode an, so hat es auf diese Periode auch diese Änderungen anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAD-15803