IAS 38 112
Stilllegungen und Abgänge
112
Ein immaterieller Vermögenswert ist auszubuchen
(a)
bei Abgang oder
(b)
wenn kein künftiger wirtschaftlicher Nutzen aus seiner Nutzung oder seinem Abgang zu erwarten ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAD-15803