IAS 24 27

Angaben

Einer öffentlichen Hand nahestehende Unternehmen

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Bei Ausübung seines Ermessens zur Bestimmung des Grads der Detailliertheit der in Paragraph 26(b) vorgeschriebenen Angaben trägt das berichtende Unternehmen der Nähe der Beziehung zu nahestehenden Unternehmen und Personen sowie anderen für die Bestimmung der Signifikanz des Geschäftsvorfalls relevanten Faktoren Rechnung, d. h., ob der Geschäftsvorfall

(a)

von seinem Umfang her signifikant ist,

(b)

zu nicht marktüblichen Bedingungen stattgefunden hat,

(c)

außerhalb des regulären Tagesgeschäfts anzusiedeln ist, wie der Kauf oder Verkauf von Unternehmen,

(d)

Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden gemeldet wird,

(e)

der oberen Führungsebene gemeldet wird,

(f)

von den Anteilseignern genehmigt werden muss.

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VAAAJ-50148