Schätzung des Kassakurses, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist (Paragraphen A11-A17)
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Ist eine Währung zum Bewertungsstichtag nicht in eine andere Währung umtauschbar (wie in den Paragraphen 8, 8A–8B und A2–A10 beschrieben), so hat ein Unternehmen den Kassakurs zum Bewertungsstichtag zu schätzen. Ziel des Unternehmens muss es dabei sein, den Kurs zu schätzen, zu dem eine gewöhnliche Tauschtransaktion zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag unter den vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen stattfinden würde.
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QAAAJ-50099