IAS 16 67
Ausbuchung
67
Der Buchwert einer Sachanlage ist auszubuchen
(a)
bei Abgang oder
(b)
wenn kein weiterer wirtschaftlicher Nutzen aus seiner Nutzung oder seinem Abgang zu erwarten ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAJ-49988
Der Buchwert einer Sachanlage ist auszubuchen
bei Abgang oder
wenn kein weiterer wirtschaftlicher Nutzen aus seiner Nutzung oder seinem Abgang zu erwarten ist.
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WAAAJ-49988