Darstellung und Angaben
Aufgegebene Geschäftsbereiche
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Ein Unternehmen hat Folgendes darzustellen bzw. anzugeben:
ein gesonderter Betrag in der Gesamtergebnisrechnung, welcher der Summe entspricht aus:
dem Ergebnis des aufgegebenen Geschäftsbereichs nach Steuern und
dem Ergebnis nach Steuern, das bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder bei der Veräußerung der Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppe(n), die den aufgegebenen Geschäftsbereich darstellen, erfasst wurde.
eine Untergliederung des gesonderten Betrags unter (a) in:
Erlöse, Aufwendungen und Ergebnis des aufgegebenen Geschäftsbereichs vor Steuern,
den zugehörigen Ertragsteueraufwand gemäß Paragraph 81(h) von IAS 12,
den Gewinn oder Verlust, der bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder bei der Veräußerung der Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppe(n), die den aufgegebenen Geschäftsbereich darstellen, erfasst wurde, und
den zugehörigen Ertragsteueraufwand gemäß Paragraph 81(h) von IAS 12.
Diese Untergliederung kann in der Gesamtergebnisrechnung dargestellt oder im Anhang angegeben werden. Bei Darstellung in der Gesamtergebnisrechnung hat ein Unternehmen die Untergliederung der Kategorie „aufgegebene Geschäftsbereiche“ zuzuordnen, sie also getrennt von den fortzuführenden Geschäftsbereichen darzustellen. Bei Veräußerungsgruppen, bei denen es sich um neu erworbene Tochterunternehmen handelt, die zum Erwerbszeitpunkt die Kriterien für eine Einstufung als zur Veräußerung gehalten erfüllen (siehe Paragraph 11), ist eine solche Untergliederung nicht erforderlich.
die Netto-Zahlungsströme, die der laufenden Geschäftstätigkeit sowie der Investitions- und Finanzierungstätigkeit des aufgegebenen Geschäftsbereiches zuzuordnen sind. Diese Informationen können entweder in der Kapitalflussrechnung dargestellt oder im Anhang angegeben werden. Nicht erforderlich sind sie bei Veräußerungsgruppen, bei denen es sich um neu erworbene Tochterunternehmen handelt, die zum Erwerbszeitpunkt die Kriterien für eine Einstufung als zur Veräußerung gehalten erfüllen (siehe Paragraph 11).
die Erträge aus fortzuführenden Geschäftsbereichen und aus aufgegebenen Geschäftsbereichen, die den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzuordnen sind. Diese Informationen können entweder in der Gesamtergebnisrechnung dargestellt oder im Anhang angegeben werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-51735