IFRS 5 2
Anwendungsbereich
2
Die Einstufungs-, Darstellungs- und Angabepflichten dieses IFRS gelten für alle angesetzten langfristigen Vermögenswerte und alle Veräußerungsgruppen eines Unternehmens. Die Bewertungsvorschriften dieses IFRS gelten für alle angesetzten langfristigen Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen (wie in Paragraph 4 beschrieben) mit Ausnahme der in Paragraph 5 angeführten Vermögenswerte, die weiterhin nach dem jeweils angegebenen Standard zu bewerten sind.
Fundstelle(n):
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LAAAJ-51735