IFRS 5 14

Einstufung von langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen) als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten

Zur Stilllegung bestimmte langfristige Vermögenswerte

14

Ein langfristiger Vermögenswert, der vorübergehend außer Betrieb genommen wurde, darf nicht wie ein stillgelegter langfristiger Vermögenswert behandelt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-51735