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IFRS 5

International Financial Reporting Standard 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche (IFRS 5)

v. 13.09.2023 (ABl EU Nr. L 237 S. 1, ber. L 239 S. 39) ; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/388 v. 13.2.2026 (ABl Nr. L 2026/388, v. 16.2.2026)


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Inhalt
Ziffer
Zielsetzung
1
Anwendungsbereich
2–5B
Einstufung von langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen) als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten
6–14
 
Zur Stilllegung bestimmte langfristige Vermögenswerte
13, 14
Bewertung von langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden
15–29
 
Bewertung eines langfristigen Vermögenswerts (oder einer Veräußerungsgruppe)
15–19
 
Erfassung von Wertminderungsaufwendungen und Wertaufholungen
20–25
 
Änderungen eines Veräußerungsplans oder eines Ausschüttungsplans an Eigentümer
26–29
Darstellung und Angaben
30–42
 
Aufgegebene Geschäftsbereiche
31–36A
 
Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen
37
 
Langfristige Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden
38–40
 
Zusätzliche Angaben
41, 42
Übergangsvorschriften
43
Zeitpunkt des Inkrafttretens
44–44N
Rücknahme von IAS 35
45
Anhang A: Definitionen
Anhang B: Ergänzungen zu Anwendungen
B1

Änderungsdokumentation: Der International Financial Reporting Standard 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche (IFRS 5) ist neu gefasst worden gem. Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl EU Nr. L 237 S. 1 , ber. L 239 S. 39) und am 16.10.2023 in Kraft getreten. Er ist geändert worden durch die Verordnung (EU) 2026/338 der Kommission vom 13. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 18 v. (ABl EU Nr. L, 2026/388 16.2.2026). ;

Fundstelle(n):
LAAAJ-51735