IFRS 3
Anhang A: Definitionen
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
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Erworbenes
Unternehmen | Der Geschäftsbetrieb oder die Geschäftsbetriebe, über den bzw. die
der Erwerber bei einem
Unternehmenszusammenschluss die Beherrschung
erlangt. | |||
Erwerber | Das Unternehmen, das die Beherrschung
über das erworbene Unternehmen
erlangt. | |||
Erwerbszeitpunkt | Der Zeitpunkt, zu dem der
Erwerber die Beherrschung über das
erworbene Unternehmen
erlangt. | |||
Geschäftsbetrieb | Eine integrierte Gruppe von
Tätigkeiten und Vermögenswerten, die mit dem Ziel geführt und geleitet werden
kann, Güter oder Dienstleistungen für Kunden bereitzustellen, Kapitalerträge
(wie Dividenden oder Zinsen) zu erwirtschaften oder sonstige Erträge aus
gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten zu erwirtschaften. | |||
Unternehmenszusammenschluss | Eine Transaktion oder ein
anderes Ereignis, durch die bzw. das ein
Erwerber die Beherrschung über einen
Geschäftsbetrieb oder mehrere
Geschäftsbetriebe erlangt. Transaktionen, die manchmal als „wahre
Fusionen“ oder „Fusionen unter Gleichen“ bezeichnet werden,
stellen auch Unternehmenszusammenschlüsse im Sinne dieses IFRS
dar. | |||
Bedingte Gegenleistung | Im Allgemeinen handelt es
sich dabei um eine Verpflichtung des
Erwerbers, den ehemaligen Eigentümern eines
erworbenen Unternehmens als Teil des
Austauschs für die Beherrschung des
erworbenen Unternehmens zusätzliche
Vermögenswerte oder Eigenkapitalanteile zu
übertragen, wenn bestimmte künftige Ereignisse eintreten oder Bedingungen
erfüllt werden. Eine bedingte Gegenleistung kann dem
Erwerber jedoch auch das Recht auf Rückgabe
der zuvor übertragenen Gegenleistung einräumen, falls bestimmte Bedingungen
erfüllt werden. | |||
Eigenkapitalanteile | Für die Zwecke dieses IFRS
wird der Begriff Eigenkapitalanteile allgemein benutzt und
steht für Eigentumsanteile von Unternehmen im Besitz der Anleger sowie für
Anteile von Eigentümern, Gesellschaftern oder Teilnehmern an
Gegenseitigkeitsunternehmen. | |||
Beizulegender Zeitwert | Der beilzulegende
Zeitwert ist der Preis, der bei einem gewöhnlichen Geschäftsvorfall
zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag für den Verkauf eines
Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde
(siehe
IFRS
13). | |||
Geschäfts- oder
Firmenwert | Ein Vermögenswert, der den künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus
anderen bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworbenen
Vermögenswerten darstellt, die nicht einzeln identifiziert und separat
angesetzt werden. | |||
Identifizierbar | Ein Vermögenswert ist
identifizierbar, wenn | |||
a) | er
separierbar ist, d. h. vom Unternehmen getrennt und verkauft, übertragen,
lizenziert, vermietet oder getauscht werden kann. Dies kann einzeln oder in
Verbindung mit einem Vertrag, einem identifizierbaren Vermögenswert oder einer
identifizierbaren Schuld unabhängig davon erfolgen, ob das Unternehmen dies zu
tun beabsichtigt, oder | |||
b) | er sich aus
vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten ergibt, unabhängig davon, ob
diese Rechte vom Unternehmen oder von anderen Rechten und Verpflichtungen
übertragbar oder separierbar sind. | |||
Immaterieller
Vermögenswert | Ein identifizierbarer
nicht-monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz. | |||
Gegenseitigkeitsunternehmen | Ein Unternehmen, bei dem es
sich nicht um ein Unternehmen im Besitz der Anleger handelt, das seinen
Eigentümern, Gesellschaftern oder
Teilnehmern Dividenden, niedrigere Kosten oder sonstigen wirtschaftlichen
Nutzen direkt zukommen lässt. Beispiele für Gegenseitigkeitsunternehmen sind
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Genossenschaftsbanken und
genossenschaftliche Unternehmen. | |||
Nicht beherrschende
Anteile | Die Eigenkapitalanteile an einem Tochterunternehmen, die einem
Mutterunternehmen weder direkt noch indirekt zugeordnet werden
können. | |||
Eigentümer | In diesem IFRS wird der Begriff
Eigentümer allgemein benutzt und steht für Inhaber von
Eigenkapitalanteilen an Unternehmen im
Besitz der Anleger sowie für Eigentümer oder Gesellschafter von oder Teilnehmer
an
Gegenseitigkeitsunternehmen. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAJ-50330