IFRS 3 B16

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.

Identifizierung des Erwerbers (Anwendung der Paragraphen 6 und 7)

B16

Der Erwerber ist in der Regel dasjenige der sich zusammenschließenden Unternehmen, dessen relative Größe (zum Beispiel gemessen in Vermögenswerten, Erlösen oder Gewinnen) die des/der anderen sich zusammenschließenden Unternehmen(s) erheblich übersteigt.

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AAAAJ-50330