IFRS 3 66
Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
Übergangsvorschriften
66
Ein Unternehmen, wie beispielsweise ein Gegenseitigkeitsunternehmen, das IFRS 3 noch nicht angewandt hat, und das einen oder mehrere Unternehmenszusammenschlüsse hatte, die mittels der Erwerbsmethode bilanziert wurden, hat die Übergangvorschriften in den Paragraphen B68 und B69 anzuwenden.
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AAAAJ-50330