IFRS 3 65

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften

65

Vermögenswerte und Schulden aus Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen der Erwerbszeitpunkt vor der Anwendung dieses IFRS liegt, müssen bei Anwendung dieses IFRS nicht angepasst werden.

Fundstelle(n):
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AAAAJ-50330