IFRS 3 65
Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
Übergangsvorschriften
65
Vermögenswerte und Schulden aus Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen der Erwerbszeitpunkt vor der Anwendung dieses IFRS liegt, müssen bei Anwendung dieses IFRS nicht angepasst werden.
Fundstelle(n):
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AAAAJ-50330