IFRS 3 59

Angaben

59

Der Erwerber hat Angaben zu machen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die Art und die finanziellen Auswirkungen von Unternehmenszusammenschlüssen zu beurteilen, die entweder

(a)

während der aktuellen Berichtsperiode oder

(b)

nach dem Abschlussstichtag, jedoch vor der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung stattgefunden haben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAJ-50330