Die Erwerbsmethode
Ansatz und Bewertung der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte, der übernommenen Schulden und aller nicht beherrschenden Anteile an dem erworbenen Unternehmen
Ausnahmen vom Ansatzgrundsatz
Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen
23A
Eine Eventualforderung wird in IAS 37 definiert als „ein möglicher Vermögenswert, der aus vergangenen Ereignissen resultiert und dessen Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt wird, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen“. Eine Eventualforderung ist vom Erwerber zum Erwerbszeitpunkt nicht anzusetzen.
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AAAAJ-50330