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IFRS 2 59B

Übergangsvorschriften

59B

Unbeschadet der Vorschriften in Paragraph 59A kann ein Unternehmen die Änderungen in Paragraph 63D vorbehaltlich der Übergangsvorschriften der Paragraphen 53-59 dieses Standards nur dann rückwirkend gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler [1] anwenden, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden. Wenn sich ein Unternehmen für eine rückwirkende Anwendung entscheidet, muss es sämtliche in der Verlautbarung Einstufung und Bewertung anteilsbasierter Vergütungen (Änderungen an IFRS 2) enthaltenen Änderungen rückwirkend anwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAJ-49888

1Amtl. Anm.: Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.