IAS 41 56

Angaben

Zusätzliche Angaben für biologische Vermögenswerte, wenn der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann

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Wenn der beizulegende Zeitwert der biologischen Vermögenswerte, die bislang zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller kumulierten planmäßigen Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen bewertet wurden, während der Berichtsperiode verlässlich ermittelbar wird, hat ein Unternehmen für diese biologischen Vermögenswerte Folgendes anzugeben:

(a)

eine Beschreibung der biologischen Vermögenswerte,

(b)

eine Begründung, warum der beizulegende Zeitwert verlässlich ermittelbar wurde, und

(c)

die Auswirkung der Änderung.

Fundstelle(n):
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RAAAD-13376