IAS 41 49

Angaben

Allgemeines

49

Ein Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

(a)

die Existenz und die Buchwerte biologischer Vermögenswerte, mit denen ein beschränktes Eigentumsrecht verbunden ist, und die Buchwerte biologischer Vermögenswerte, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten begeben sind,

(b)

den Betrag von Verpflichtungen für die Entwicklung oder den Erwerb von biologischen Vermögenswerten und

(c)

Finanzrisikomanagementstrategien, die mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAD-13376