IAS 41 45
Angaben
Allgemeines
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Biologische Vermögenswerte können entweder als reife oder als unreife biologische Vermögenswerte eingestuft werden. Reife biologische Vermögenswerte sind solche, die den Erntegrad erlangt haben (für verbrauchbare biologische Vermögenswerte) oder gewöhnliche Ernten tragen können (für produzierende biologische Vermögenswerte).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAD-13376