IAS 40 84D
Übergangsvorschriften
Übertragungen in den und aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
84D
Unbeschadet der Vorschriften in Paragraph 84C darf ein Unternehmen die Änderungen der Paragraphen 57– 58 gemäß IAS 8 nur dann rückwirkend anwenden, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAD-13550