IAS 40 84D

Übergangsvorschriften

Übertragungen in den und aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien

84D

Unbeschadet der Vorschriften in Paragraph 84C darf ein Unternehmen die Änderungen der Paragraphen 57– 58 gemäß IAS 8 nur dann rückwirkend anwenden, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAD-13550