Übergangsvorschriften
Übertragungen in den und aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
84C
Mit der im Dezember 2016 veröffentlichten Verlautbarung Übertragungen in den und aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (Änderungen an IAS 40) wurden die Paragraphen 57–58 geändert. Diese Änderungen sind auf Nutzungsänderungen anzuwenden, die zu oder nach Beginn des Geschäftsjahrs eintreten, in dem die Änderungen zum ersten Mal angewendet werden (Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung). Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung hat ein Unternehmen die Einstufung seiner zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Immobilien zu überprüfen und diese gegebenenfalls gemäß den Paragraphen 7–14 neu einzustufen, um sicherzustellen, dass ihre Einstufung den Gegebenheiten zu diesem Zeitpunkt entspricht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAD-13550