Angaben
Modell des beizulegenden Zeitwerts
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In den in Paragraph 53 beschriebenen Ausnahmefällen, in denen ein Unternehmen als Finanzinvestition gehaltene Immobilien nach dem Anschaffungskostenmodell gemäß IAS 16 oder gemäß IFRS 16 bewertet, hat die in Paragraph 76 vorgeschriebene Überleitungsrechnung die Beträge dieser als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien getrennt von den Beträgen der anderen als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien auszuweisen. Zusätzlich hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:
eine Beschreibung der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien,
eine Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann,
wenn möglich, die Schätzungsbandbreite, in der der beizulegende Zeitwert höchstwahrscheinlich liegt, und
bei Abgang von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden,
den Umstand, dass das Unternehmen als Finanzinvestition gehaltene Immobilien veräußert hat, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden,
den Buchwert dieser als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zum Zeitpunkt des Verkaufs und
den als Gewinn oder Verlust erfassten Betrag.
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HAAAD-13550